Glossar
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ö.b.v.)
Die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO wird von der zuständigen IHK oder, bei handwerklichen Sachgebieten, der Handwerkskammer erteilt. Voraussetzung sind eine geprüfte besondere Sachkunde, überdurchschnittliche Erfahrung und persönliche Eignung wie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.
- Begriff
- Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ö.b.v.)
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Die Bezeichnung ö.b.v. ist geschützt und darf nur führen, wer das Bestellungsverfahren der zuständigen Kammer durchlaufen hat, üblicherweise mit vorgelegten Gutachten und einer Fachprüfung.
Für dieses Verzeichnis heißt das: ein hier gelisteter Sachverständiger ist damit nicht automatisch als öffentlich bestellt bestätigt. Verbindlich ist das Sachverständigenverzeichnis der zuständigen IHK oder HWK.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger werden, IHK Frankfurt am Main,
- Voraussetzung zur Bestellung von Sachverständigen, IHK Nord Westfalen,
Einsatz von Sprachmodellen
Die Formulierung der Titel-, Überschrift- und Antwortzonen-Muster sowie die Texte des Moduls Gutachten-Kostenplaner und Bauschaden-Erfassungsbogen entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen (Claude Sonnet und Claude Opus). Das Hintergrundbild der Startseite ist mit einem Bildmodell erzeugt (Gemini 2.5 Flash Image über Eden AI). Name, Anschrift und Kontaktdaten der einzelnen Einträge stammen unverändert aus den genannten Quellen und werden nicht von einem Modell erzeugt oder ergänzt.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.