Nutzungsbedingungen
Umfang und Grenzen der Angaben in diesem Verzeichnis.
- Betreiber
- MADE-WITH.AI LTD
- Stand
- 12. September 2026
Zweck des Verzeichnisses
Dieses Verzeichnis führt öffentlich zugängliche Angaben zusammen und ordnet sie nach Ort und Leistung. Es vermittelt keine Aufträge, empfiehlt keinen Betrieb und prüft keine Qualifikation, soweit die Seite das nicht ausdrücklich ausweist.
Keine Gewähr für die Angaben
Die Angaben stammen aus fremden Quellen und können veraltet oder unvollständig sein. Verbindlich ist immer die Auskunft des Betriebs selbst. Fehlende Angaben bleiben leer, statt geschätzt zu werden.
Fehler melden Sie über das Kontaktformular. Wir korrigieren belegte Fehler und weisen den Stand der Daten auf jeder Seite aus.
Rechte an den Inhalten
Die Herkunft der Daten und ihre Lizenz nennt die Seite Quellen und Methodik. Eigene Texte, Aufbereitungen und Auswertungen dieses Verzeichnisses sind urheberrechtlich geschützt.
Zeitkritische Begutachtung vor Abriss oder Sanierung
Einen akuten Notdienst wie beim Rohrbruch oder beim zugefallenen Schloss gibt es bei einem Bausachverständigen typischerweise nicht. Zeitkritisch wird eine Begutachtung trotzdem. Wer ein beschädigtes Bauteil abreißen oder eine Sanierung beginnen lässt, bevor der Zustand dokumentiert ist, kann einen ursprünglichen Mangel danach oft nicht mehr zweifelsfrei nachweisen.
Dieses Verzeichnis vermittelt keine Begutachtungstermine, verhandelt keine Honorare und haftet nicht für das Angebot eines einzelnen Betriebs. Wer vor einem Abriss oder einer Sanierung schnell einen Termin braucht, wählt selbst aus den verzeichneten Einträgen und klärt Umfang und Honorar vorab. Auffällige Angebote melden Sie über das Kontaktformular.
Öffentliche Bestellung und Sachkundenachweis
Die Berufsbezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland nicht geschützt: Wer über die entsprechende Fachkunde verfügt, darf sie führen, ohne Prüfung oder Zulassung. Geschützt ist allein der Zusatz öffentlich bestellt und vereidigt. Ihn darf nur tragen, wer bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder, für handwerkliche Sachgebiete, bei der zuständigen Handwerkskammer nach § 36 Gewerbeordnung eine geprüfte besondere Sachkunde, überdurchschnittliche Erfahrung und persönliche Eignung wie Unabhängigkeit nachgewiesen hat.
Dieses Verzeichnis prüft die öffentliche Bestellung nicht selbst und schreibt sie keinem Eintrag pauschal zu. Ob eine öffentliche Bestellung vorliegt, steht als eigenes Merkmal am Eintrag, sofern die ausgewerteten Quellen es belegen; fehlt der Beleg, bleibt das Feld leer. Verbindlich ist das Sachverständigenverzeichnis der zuständigen Kammer, siehe Quellen und Methodik. Lassen Sie sich die öffentliche Bestellung oder einen sonstigen Sachkundenachweis vor der Auftragserteilung zeigen.