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Gutachten-Kostenplaner und Bauschaden-Erfassungsbogen
Der Planer rechnet die Vergütung eines Gerichtsgutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz: Stundensatz aus Anlage 1, Fahrtkosten nach § 5, Schreibauslagen, Lichtbilder und die gedeckelte Postpauschale nach § 12, dazu die Umsatzsteuer. Jede Zahl steht so im Gesetz, und das macht sie zum Maßstab auch für ein frei vereinbartes Privathonorar.
Gutachten-Kostenplaner und Bauschaden-Erfassungsbogen
Beispielfall: 12 Stunden Schadensfeststellung im Bauwesen
Bei 114 Euro je Stunde sind das 1.368,00 Euro Honorar. Dazu 60 Kilometer Fahrt, 25,20 Euro, Schreibauslagen für 30.000 Anschläge, 27,00 Euro, 20 Lichtbilder, 11,50 Euro, und die gedeckelte Pauschale für Post und Telekommunikation, 15,00 Euro. Mit Umsatzsteuer zusammen 1.721,57 Euro.
Umfang des Gutachtens eingeben
- Honorar, 12 Stunden zu 114 Euro
- 1.368,00 Euro
- Fahrtkosten, 0,42 Euro je Kilometer
- 25,20 Euro
- Schreibauslagen
- 27,00 Euro
- Lichtbilder
- 11,50 Euro
- Pauschale für Post und Telekommunikation, gedeckelt bei 15 Euro
- 15,00 Euro
- Vergütung ohne Umsatzsteuer
- 1.446,70 Euro
- Umsatzsteuer, 19 Prozent
- 274,87 Euro
- Zusammen
- 1.721,57 Euro
Für ein Privatgutachten gibt es keine Gebührenordnung. Das Honorar wird frei vereinbart, und ein Durchschnittswert dafür ist nirgends öffentlich und prüfbar veröffentlicht. Das Feld bleibt null. Der Rechner gilt für die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, und das ist zugleich der Maßstab, an dem sich ein frei vereinbartes Honorar messen lassen muss.
Die Stundensätze aus Anlage 1 JVEG
| Sachgebiet | Euro je Stunde |
|---|---|
| Bauwesen, Planung | 114 |
| Bauwesen, handwerklich-technische Ausführung | 104 |
| Bauwesen, Schadensfeststellung und Ursachenermittlung | 114 |
| Garten- und Landschaftsbau | 98 |
| Mieten und Pachten | 125 |
| Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 125 |
JVEG Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 Satz 1, Fassung seit 01.06.2025, https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html
Was neben dem Honorar dazukommt
- Sachverständige bekommen 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer, Zeugen und Dritte 0,35 Euro. Parkentgelte kommen dazu.
- Schreibauslagen: 0,9 Euro je angefangene 1000 Anschläge.
- Lichtbilder: 2 Euro für das erste, 0,5 Euro für jedes weitere Exemplar.
- Post und Telekommunikation: wahlweise die tatsächlichen Auslagen oder 20 Prozent des Honorars, höchstens 15 Euro.
- Auf Aufwendungen für Hilfskräfte kommt ein Zuschlag von 15 Prozent.
- Die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird nach § 12 JVEG ebenfalls ersetzt.
§ 12 JVEG, Ersatz für besondere Aufwendungen, https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__12.html
§ 5 JVEG, Fahrtkostenersatz, https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/__5.html
Für ein Privatgutachten gibt es keine Gebührenordnung. Das Honorar wird frei vereinbart, und ein Durchschnittswert dafür ist nirgends öffentlich und prüfbar veröffentlicht. Das Feld bleibt null. Der Rechner gilt für die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, und das ist zugleich der Maßstab, an dem sich ein frei vereinbartes Honorar messen lassen muss.
Stand der Datentabelle: 2026-09-12
Was dieses Werkzeug macht
- Schreibauslagen laufen je angefangene 1000 Anschläge. Angefangen heißt aufgerundet: 30.001 Anschläge sind 31 Einheiten.
- Die Pauschale für Post und Telekommunikation ist eine Alternative zum Einzelnachweis, kein Zuschlag obendrauf, und bei 15 Euro gedeckelt.
- Für ein Privatgutachten gibt es keine Gebührenordnung. Der Rechner setzt dafür keinen Wert, sondern liefert die gesetzliche Vergütung als Vergleichsmaßstab.
- Die Stundensätze stammen aus der Fassung der Anlage 1 JVEG, die seit dem 01.06.2025 gilt. Im Bauwesen unterscheidet sie Planung, handwerklich-technische Ausführung und Schadensfeststellung, und zwar mit unterschiedlichen Sätzen.
- Der Erfassungsbogen steht unter eigener Adresse. Seine neun Punkte laufen auf die drei Feststellungen zu, die § 485 Absatz 2 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren vorsieht.