Sachverständigeverzeichnis

Gutachten-Kostenplaner und Bauschaden-Erfassungsbogen

Bauschaden-Erfassungsbogen

Ein selbständiges Beweisverfahren kann drei Dinge feststellen lassen: den Zustand einer Sache, die Ursache des Schadens und den Aufwand für seine Beseitigung. Der Bogen fragt neun Punkte ab, die genau darauf zulaufen, vom betroffenen Bauteil über die Rissbreite bis zur schriftlichen Unterrichtung der Gegenseite. Die Eingaben bleiben im Browser.

Bauschaden-Erfassungsbogen

Warum genau diese Punkte abgefragt werden

Ein selbständiges Beweisverfahren kann nach dem Gesetz drei Dinge feststellen lassen, und die neun Punkte des Bogens laufen auf genau diese drei zu:

  • der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache
  • die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
  • der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

Zulässig ist das Verfahren, wenn die antragstellende Partei ein rechtliches Interesse daran hat. Ein solches besteht, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

§ 485 Absatz 2 Zivilprozessordnung, selbständiges Beweisverfahren, https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__485.html

Den Schaden aufnehmen

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Genau bezeichnen: Außenwand Nordseite im Erdgeschoss, nicht die Wand im Wohnzimmer.

Riss, Feuchtefleck, Abplatzung, Verfärbung, Schimmel, Verformung. Ohne Deutung, erst einmal nur das Bild.

Länge, Breite, Rissbreite in Millimetern, betroffene Fläche in Quadratmetern.

Datum der ersten Beobachtung, Veränderung seither. Ein wachsender Riss ist ein anderer Fall als ein stehender.

Umbau, Starkregen, Rohrbruch, Frost, Nachbarbaustelle, Fahrzeugerschütterung.

Frühere Sanierung, frühere Rechnung, frühere Zusage.

Fotos vom Anfangszustand sind das einzige, was sich nachträglich nicht mehr herstellen lässt.

Angebote von Fachbetrieben beziffern den Aufwand, den der Sachverständige prüft.

Datum, Empfänger, Weg. Ohne diesen Schritt fehlt später der Nachweis, dass die Frist lief.

0 von 9 Punkten ausgefüllt.

Sobald ein Feld ausgefüllt ist, steht hier der Text, den Sie mitnehmen oder an den Sachverständigen schicken können.

Alle neun Punkte auf einen Blick

Punkte des Erfassungsbogens und ihr Bezug zum Beweisverfahren
PunktWorauf er zielt
Welches Bauteil ist betroffen?Genau bezeichnen: Außenwand Nordseite im Erdgeschoss, nicht die Wand im Wohnzimmer.Zustand einer Sache
Was ist zu sehen?Riss, Feuchtefleck, Abplatzung, Verfärbung, Schimmel, Verformung. Ohne Deutung, erst einmal nur das Bild.Zustand einer Sache
Wie groß ist der Schaden?Länge, Breite, Rissbreite in Millimetern, betroffene Fläche in Quadratmetern.Zustand einer Sache
Seit wann besteht der Schaden, und verändert er sich?Datum der ersten Beobachtung, Veränderung seither. Ein wachsender Riss ist ein anderer Fall als ein stehender.Ursache des Schadens
Was ist vorher passiert?Umbau, Starkregen, Rohrbruch, Frost, Nachbarbaustelle, Fahrzeugerschütterung.Ursache des Schadens
Gab es schon einmal einen Schaden an dieser Stelle?Frühere Sanierung, frühere Rechnung, frühere Zusage.Ursache des Schadens
Liegen Fotos mit Datum vor?Fotos vom Anfangszustand sind das einzige, was sich nachträglich nicht mehr herstellen lässt.Aufwand für die Beseitigung
Liegen Kostenvoranschläge vor?Angebote von Fachbetrieben beziffern den Aufwand, den der Sachverständige prüft.Aufwand für die Beseitigung
Ist die Gegenseite schriftlich unterrichtet?Datum, Empfänger, Weg. Ohne diesen Schritt fehlt später der Nachweis, dass die Frist lief.Aufwand für die Beseitigung

Stand der Datentabelle: 2026-09-12

Was dieses Werkzeug macht

  • Schreibauslagen laufen je angefangene 1000 Anschläge. Angefangen heißt aufgerundet: 30.001 Anschläge sind 31 Einheiten.
  • Die Pauschale für Post und Telekommunikation ist eine Alternative zum Einzelnachweis, kein Zuschlag obendrauf, und bei 15 Euro gedeckelt.
  • Für ein Privatgutachten gibt es keine Gebührenordnung. Der Rechner setzt dafür keinen Wert, sondern liefert die gesetzliche Vergütung als Vergleichsmaßstab.
  • Die Stundensätze stammen aus der Fassung der Anlage 1 JVEG, die seit dem 01.06.2025 gilt. Im Bauwesen unterscheidet sie Planung, handwerklich-technische Ausführung und Schadensfeststellung, und zwar mit unterschiedlichen Sätzen.
  • Der Erfassungsbogen steht unter eigener Adresse. Seine neun Punkte laufen auf die drei Feststellungen zu, die § 485 Absatz 2 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren vorsieht.

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