Sachverständigeverzeichnis

Ratgeber

Was öffentlich bestellt und vereidigt bedeutet

Öffentlich bestellt und vereidigt heißt: Eine Kammer hat nach § 36 GewO die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung geprüft und die Person auf Unabhängigkeit vereidigt. Die Bestellung gilt fünf Jahre und ist auf ein Sachgebiet beschränkt. Im bundesweiten Verzeichnis der Kammern stehen dazu rund 8.000 Einträge.

Wer öffentlich bestellt und vereidigt ist, hat eine Prüfung nach § 36 GewO bestanden

Die öffentliche Bestellung ist ein Verwaltungsakt, kein Titel, den jemand führen darf, weil er lange im Beruf steht. Rechtsgrundlage ist § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung. Danach bestellt die zuständige Stelle eine Person auf Antrag für ein bestimmtes Sachgebiet, wenn für dieses Sachgebiet Bedarf besteht, die Person besondere Sachkunde nachweist und gegen ihre Eignung keine Bedenken bestehen. Anschließend wird sie darauf vereidigt, ihre Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Besondere Sachkunde bedeutet mehr als ein guter Abschluss. Nach den Richtlinien der Mustersachverständigenordnung, die der Arbeitskreis Sachverständigenwesen der DIHK beschlossen hat, muss die antragstellende Person erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse nachweisen. Diese Formulierung stammt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Schriftliche Unterlagen allein genügen dafür in aller Regel nicht. Die Kammern prüfen deshalb mit eigenen Fachgremien, häufig mit einem Probegutachten und einem Fachgespräch.

Einträge im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der Kammern
rund 8.000
DIHK, bundesweites IHK-Sachverständigenverzeichnis, Stand 20. September 2026
Dauer einer öffentlichen Bestellung
fünf Jahre, danach Verlängerung auf Antrag
Richtlinien zur Mustersachverständigenordnung des DIHK, Ziffer zu § 3 MSVO, Stand 16. Oktober 2019
Strafrahmen für das unbefugte Führen der Bezeichnung
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§ 132a Absatz 1 Nummer 4 StGB, Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, Stand 20. September 2026

Die Bestellung gilt nie für das ganze Bauwesen, sondern für ein benanntes Sachgebiet. Auf der Urkunde steht dann zum Beispiel Schäden an Gebäuden, Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder Elektrotechnische Anlagen. Diese Beschränkung ist für Sie wichtiger als der Zusatz selbst: Eine Bestellung für Grundstückswerte hilft Ihnen bei einem Feuchteschaden im Keller nicht weiter.

Fünf Stellen bestellen Sachverständige, je nach Beruf

Welche Kammer zuständig ist, hängt am Beruf und am Sachgebiet, nicht am Wohnort. Bausachverständige sind deshalb über mehrere Bestellungskörperschaften verteilt, und alle fünf führen ihre Bestellungen im selben bundesweiten Verzeichnis zusammen.

Bestellungskörperschaften und ihre typischen Sachgebiete am Bau. Grundlage ist § 36 GewO, für das Handwerk in Verbindung mit der Handwerksordnung.
StelleBestellt typischerweiseBeispiele für Sachgebiete
Industrie- und HandelskammerGewerbetreibende und Angestellte der WirtschaftSchäden an Gebäuden, Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
HandwerkskammerMeisterinnen und Meister des BauhandwerksMaurer- und Betonbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk, Bautentrocknung
ArchitektenkammerArchitektinnen und ArchitektenPlanung, Bauleitung, Honorarabrechnung
IngenieurkammerBauingenieurinnen und BauingenieureTragwerksplanung, Geotechnik, Bauphysik
LandwirtschaftskammerLand- und forstwirtschaftliche Fachleutelandwirtschaftliche Bausubstanz, Bodenschätzung

Die Kammern bestellen nur auf Antrag und nur, wenn für das Sachgebiet Bedarf besteht. Deshalb gibt es für manche Nischen bundesweit eine Handvoll bestellte Personen, während für Schäden an Gebäuden in jeder größeren Stadt jemand zu finden ist. Fehlt für Ihr Problem ein bestelltes Büro in erreichbarer Nähe, ist das kein Grund, eine unpassende Bestellung zu akzeptieren. Ein frei tätiges Büro mit der richtigen Fachkenntnis ist dann die bessere Wahl.

Diese sechs Pflichten treffen bestellte Sachverständige zusätzlich

Der Eid ist keine Formsache, er begründet Pflichten, die im Streitfall einklagbar sind und deren Verletzung die Kammer mit dem Widerruf der Bestellung ahnden kann. Für Sie als Auftraggeber sind sechs davon praktisch bedeutsam.

  • Persönliche Erstattung: Das Gutachten muss die bestellte Person selbst erarbeiten und unterschreiben. Hilfskräfte dürfen zuarbeiten, sind aber namhaft zu machen, sobald ihre Mitarbeit über untergeordnete Dienste hinausgeht.
  • Unparteilichkeit: Gefälligkeitsgutachten sind verboten. Fachliche Weisungen des Auftraggebers darf die Sachverständige nicht befolgen, auch nicht, wenn Sie die Rechnung zahlen.
  • Offenlegung: Umstände, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen können, etwa eine frühere Tätigkeit für eine Partei, sind unaufgefordert mitzuteilen.
  • Schweigepflicht: Was bestellte Sachverständige bei der Arbeit erfahren, unterliegt nach § 203 Absatz 2 Nummer 5 StGB der strafbewehrten Schweigepflicht.
  • Haftpflichtversicherung: Sie sollen eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der ganzen Bestellungszeit aufrechterhalten. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit können sie weder ausschließen noch beschränken.
  • Form des Gutachtens: Unterschrift und Rundstempel der bestellenden Kammer gehören auf das Gutachten. Beides bleibt Eigentum der Kammer und ist nach dem Ende der Bestellung zurückzugeben.

Vor Gericht kommt eine Pflicht hinzu, die im Privatauftrag keine Rolle spielt: Nach § 407 Absatz 1 ZPO muss eine öffentlich bestellte Person ein gerichtliches Gutachten grundsätzlich erstatten, sie kann den Auftrag also nicht einfach ablehnen. Umgekehrt sollen Gerichte nach § 404 Absatz 3 ZPO bevorzugt bestellte Sachverständige heranziehen, wenn für die Art des Gutachtens welche bestellt sind.

So prüfen Sie in vier Schritten, ob eine Bestellung wirklich besteht

Die Angabe auf einer Website ist eine Behauptung. Nachprüfbar wird sie nur im Verzeichnis der Bestellungskörperschaften, und die Prüfung dauert wenige Minuten.

  1. Rufen Sie das bundesweite Sachverständigenverzeichnis der Kammern unter svv.ihk.de auf. Dort stehen die Bestellungen von IHKs, Handwerks-, Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern zusammen.
  2. Suchen Sie nach dem Namen, nicht nach der Firma. Bestellt wird immer eine natürliche Person, nie ein Büro und nie eine GmbH.
  3. Lesen Sie das Sachgebiet im Eintrag und vergleichen Sie es mit Ihrer Frage. Schäden an Gebäuden, Bewertung von Grundstücken und Bauphysik sind verschiedene Bestellungen mit verschiedenen Prüfungen.
  4. Prüfen Sie die Gültigkeit. Die Bestellung ist auf fünf Jahre befristet, ein Eintrag im Verzeichnis zeigt den aktuellen Stand. Lassen Sie sich im Zweifel die Bestellungsurkunde zeigen.

Findet die Suche nichts, ist das noch kein Vorwurf. Möglich ist, dass die Person frei tätig ist und den Zusatz gar nicht führt, dass die Bestellung ausgelaufen ist oder dass eine andere Kammer bestellt hat und der Eintrag fehlt. Fragen Sie in diesem Fall direkt nach der bestellenden Kammer und dem Sachgebiet. Eine klare Antwort bekommen Sie in Sekunden, wenn die Bestellung besteht.

Brauchen Sie für Ihren Fall eine bestellte Person?

Soll das Gutachten in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde verwendet werden?

Ja

Ja. Ein öffentlich bestelltes Sachgebiet erspart die Diskussion über die Qualifikation, und Gerichte ziehen nach § 404 Absatz 3 ZPO bevorzugt bestellte Personen heran. Achten Sie auf das genaue Sachgebiet.

Nein

Geht es um eine Auseinandersetzung mit Bauträger, Verkäufer, Handwerksbetrieb oder Versicherung?

Ja

Ist mit einem Prozess oder einem selbstständigen Beweisverfahren zu rechnen?

Ja

Ja. Wählen Sie eine bestellte Person aus dem passenden Sachgebiet. Ihr Gutachten wiegt in der Auseinandersetzung schwerer, und die Gegenseite kann die Sachkunde nicht einfach bestreiten.

Nein

Nicht zwingend. Entscheidend ist die Fachkenntnis für genau Ihr Schadensbild. Fragen Sie nach Referenzen, Zertifizierungen und Fortbildungen und lassen Sie sich frühere Gutachten in anonymisierter Form zeigen.

Nein

Nein. Für eine Kaufberatung, eine Bauabnahme oder eine Einschätzung vor der Sanierung zählt die passende Fachkenntnis mehr als der Zusatz. Frei tätige Büros sind hier oft schneller verfügbar und günstiger.

Worin sich frei tätige von bestellten Sachverständigen unterscheiden

Sachverständiger ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Jede Person darf Gutachten erstellen und sich Gutachterin nennen. Geschützt ist nur der Zusatz öffentlich bestellt und vereidigt. Daraus folgt kein Qualitätsurteil über frei tätige Büros, aber ein Unterschied in der Nachprüfbarkeit: Bei einer Bestellung hat eine Kammer die Sachkunde geprüft, bei einem frei tätigen Büro müssen Sie das selbst tun.

Unterschiede zwischen öffentlicher Bestellung, Zertifizierung und freier Tätigkeit aus Sicht des Auftraggebers.
MerkmalÖffentlich bestellt und vereidigtZertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024Frei tätig
Wer prüftKammer mit eigenem Fachgremium, § 36 GewOprivate oder akkreditierte Zertifizierungsstelleniemand außer Ihnen
Geltungsdauerfünf Jahre, Verlängerung auf Antragje nach Programm befristetunbefristet
Bezeichnung geschütztja, § 132a StGBnein, nur die Marke der Stellenein
Pflicht zur UnparteilichkeitEid nach § 36 Absatz 1 Satz 2 GewOnach den Regeln des Programmsvertraglich, wenn vereinbart
Vorrang vor Gerichtja, § 404 Absatz 3 ZPOneinnein
Nachprüfbar im Verzeichnisja, svv.ihk.deje nach Stellenein

Die Zertifizierung nimmt in der Werbung viel Raum ein und wird oft mit der Bestellung verwechselt. Die DIHK-Richtlinien sagen dazu klar, dass Unterlagen aus einem Zertifizierungsverfahren als Nachweis der besonderen Sachkunde grundsätzlich nicht ausreichen und die Kammer immer selbst prüfen muss. Eine Zertifizierung ist also ein Hinweis, kein Ersatz.

Was passiert, wenn eine bestellte Person ihre Pflichten verletzt

Beschwerden über Gutachten landen zuerst bei der Kammer, die bestellt hat. Sie ist nach ihrer Sachverständigenordnung befugt, Gutachten vollständig zu überprüfen, Auflagen zu erteilen, die Bestellung zu widerrufen oder zurückzunehmen. Mit dem Ende der Bestellung sind Urkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben, denn sie bleiben Eigentum der Kammer.

Daneben haftet die Sachverständige zivilrechtlich. Gegenüber ihrer Auftraggeberin schuldet sie Ersatz für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, und die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann sie nicht ausschließen. Für Gerichtsgutachten gilt zusätzlich § 8a JVEG: Wer einen Ablehnungsgrund verschweigt, verliert den Vergütungsanspruch ganz, und wer ein mangelhaftes Gutachten trotz Fristsetzung nicht nachbessert, wird nur bezahlt, soweit die Leistung verwertbar ist.

Für Sie heißt das praktisch: Halten Sie fest, was Sie beauftragt haben und was geliefert wurde. Eine Mängelrüge an die Sachverständige mit Frist zur Nachbesserung ist der erste Schritt, die Beschwerde bei der Kammer der zweite. Beide Wege stehen unabhängig voneinander offen, und beide brauchen den Auftrag, die Rechnung und das Gutachten in Kopie.

Häufige Fragen

Was bedeutet öffentlich bestellt und vereidigt bei einem Sachverständigen?

Öffentlich bestellt und vereidigt bedeutet, dass eine Kammer nach § 36 der Gewerbeordnung die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung einer Person für ein bestimmtes Sachgebiet geprüft hat und die Person darauf vereidigt wurde, unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu arbeiten. Die Bestellung gilt fünf Jahre und ist auf das benannte Sachgebiet beschränkt.

Wie erkenne ich, ob ein Bausachverständiger öffentlich bestellt ist?

Ob ein Bausachverständiger öffentlich bestellt ist, zeigt das bundesweite Sachverständigenverzeichnis der Kammern unter svv.ihk.de mit rund 8.000 Einträgen. Suchen Sie dort nach dem Namen der Person, nicht nach dem Büro, denn bestellt wird immer eine natürliche Person. Im Eintrag steht auch das Sachgebiet. Auf dem Gutachten selbst erkennen Sie die Bestellung am Rundstempel der Kammer neben der Unterschrift.

Ist ein öffentlich bestellter Sachverständiger teurer als ein freier Gutachter?

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist im Privatauftrag nicht automatisch teurer, denn die Honorare sind in beiden Fällen frei vereinbar. Die DIHK nennt 50 bis 150 Euro je Stunde als üblich, ohne nach Bestellung zu unterscheiden. Vor Gericht gilt für beide dasselbe JVEG. Ein Unterschied entsteht eher durch Sachgebiet, Erfahrung und Aufwand als durch die Bestellung.

Wie lange gilt eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger?

Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger wird auf fünf Jahre befristet. Danach ist eine Verlängerung möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, also besondere Sachkunde und persönliche Eignung. Bei einer Erstbestellung oder in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auch kürzer ausfallen. Eine Altersgrenze gibt es nicht mehr.

Darf sich jeder Sachverständiger oder Gutachter nennen?

Ja, Sachverständiger und Gutachter sind keine geschützten Berufsbezeichnungen, jede Person darf sie führen und Gutachten erstellen. Geschützt ist nur der Zusatz öffentlich bestellter Sachverständiger: Wer ihn ohne Bestellung führt, macht sich nach § 132a StGB strafbar und riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Muss ein Gericht einen öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen?

Ein Gericht muss nicht, soll aber: Nach § 404 Absatz 3 ZPO sollen andere Personen nur gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern, sofern für die Art des Gutachtens Sachverständige öffentlich bestellt sind. Umgekehrt sind öffentlich bestellte Personen nach § 407 Absatz 1 ZPO verpflichtet, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ö.b.v.): Die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO wird von der zuständigen IHK oder, bei handwerklichen Sachgebieten, der Handwerkskammer erteilt. Voraussetzung sind eine geprüfte besondere Sachkunde, überdurchschnittliche Erfahrung und persönliche Eignung wie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.
  • Freie Sachverständige: Freie Sachverständige haben keine öffentliche Bestellung, dürfen aber trotzdem Gutachten erstellen und die Berufsbezeichnung Sachverständiger führen, sofern sie diese nicht mit dem geschützten Zusatz öffentlich bestellt und vereidigt versehen.
  • IHK- und HWK-Sachverständigenverzeichnis: Jede Industrie- und Handelskammer sowie, für handwerkliche Sachgebiete, jede Handwerkskammer führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis ihrer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, gegliedert nach Sachgebiet und Region.
  • Unabhängigkeit des Sachverständigen: Ein Sachverständiger soll sein Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen erstellen, unabhängig davon, wer den Auftrag erteilt. Bei öffentlich bestellten Sachverständigen ist diese persönliche Eignung ausdrücklich Voraussetzung der Bestellung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 36 GewO, Öffentliche Bestellung von Sachverständigen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 132a StGB, Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 404 ZPO, Ernennung der Sachverständigen, und § 407 ZPO, Pflicht zur Erstattung des Gutachtens, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, Absatz 2 Nummer 5, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Richtlinien zur Mustersachverständigenordnung des DIHK, verabschiedet am 15. und 16. Oktober 2019, Deutsche Industrie- und Handelskammer, Arbeitskreis Sachverständigenwesen,
  6. Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, DIHK, bundesweites IHK-Sachverständigenverzeichnis,
  7. Bundesweites IHK-Sachverständigenverzeichnis, Startseite mit Zahl der Einträge, DIHK, Deutsche Industrie- und Handelskammer,
  8. § 8a JVEG, Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.